Nachdem ich in zwei Urlauben (Weihnachten und Ostern) wieder etwas Kraft getankt habe, starte ich aber nun einen neuen Anlauf. Dafür können Sie sich bei meinem Neffen bedanken, der mein langes Blog-Schweigen zum Anlass einer besorgten Anfrage genommen hat. Dabei hätte es an Themen ja nicht gefehlt, wohl aber an der Zeit, sich mit diesen zu beschäftigen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht habe ich nämlich nicht nur einen Halbtagsjob. Hinzu kommt, dass ich mich nicht seit meiner Geburt mit dem gewerblichen Rechtsschutz befasse und daher erst einmal viel neues lernen darf.
Der Gesetzgeber ist - was Arbeitsbeschaffung für die Justiz angeht - auch nicht untätig. So dürfte die Änderung des Urheberrechts, nach der bei einer kommerziellen Nutzung ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider besteht, nicht nur die Fallzahlen drastisch in die Höhe schnellen lassen, sondern auch eine Reihe praktisch interessanter Fragen aufwerfen:
- Ab wann ist die Nutzung zum Beispiel von Filesharing-Diensten kommerziell (Geld "spare" ich doch schon beim einmaligen Download)?
- Wenn der Rechteinhaber belegen muss, dass eine kommerzielle Nutzung vorliegt: Wie kann er das, wenn er nicht einmal weiß, wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt? Dass über eine bestimmte IP-Adresse viele urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet werden, besagt doch nicht, dass dies auch durch den gleichen Nutzer geschieht. Wie soll der Rechteinhaber das also darlegen?
- Wann ist ein urheberrechtlicher Fall so einfach gelagert, dass die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR greift? Meiner Erfahrung nach sind Fälle von Urheberrechtsverletzung selten wirklich einfach gelagert, wobei das Hauptproblem oft schon darin besteht, festzustellen, wer überhaupt Rechteinhaber ist und daher überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Oder geht es da nur um die Verletzerseite?
Schließlich stellt sich noch die Frage, wie die Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten mit der sog. "Enforcement-Richtlinie" der EU in Übereinstimmung zu bringen ist. Ob danach eine Beschränkung des Schadensersatzanspruches auf ein Niveau unterhalb des tatsächlich entstandenen Schadens zulässig ist, dürfte noch zu diskutieren sein.
Wenn ich mich mal wieder ein paar Wochen lang nicht melde, dann sind es möglicherweise gerade diese Fragen, die mich beschäftigen. Das ist zumindest zu befürchten.
Also: Ich werde mich wieder melden, versprochen...
Ein schönes Restwochenende

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