Nachdem ich letzte Woche an dieser Stelle meinen Unmut über Presseberichte kundgetan habe, möchte ich heute ein paar Worte zu Urteilen verlieren. In der Presse und im Internet findet man häufig Äußerungen in Bezug auf Urteile. Diese werden dann noch kommentiert und am Ende kommt dann etwas heraus, was mit dem Urteil selber nichts mehr zu tun hat.
Deutsche Gerichte entscheiden keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Rechtsstreitigkeiten, d.h. konkrete Fälle. Dass sie dabei auch mal grundsätzliche Rechtfragen klären müssen, liegt in der Natur der Sache. Man sollte aber im Auge behalten, dass es dabei stets um die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Lebenssachverhalt geht. Und - wie der Kölner weiss "Jeder Jeck is anders" - und so kommt es praktisch selten vor, dass völlig gleiche Lebenssachverhalte zu entscheiden sind. Das sollte man bei der Lektüre von Urteilen immer im Kopf behalten, denn es kann zur Folge haben, dass Gerichte im Ergebnis ähnliche Sachverhalte unterschiedlich bewerten.
Ein gutes Beispiel dafür bietet die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zum Thema "Unfallersatztarife". Die zahlreichen Entscheidungen zu diesem Bereich zeigen sehr deutlich, dass ausgehend von einigen abstrakten Grundsätzen die Frage, ob ein Unfallgeschädigter, der ein Fahrzeug zu diesem sogenannten "Unfallersatztarif" anmietet, den dadurch verursachten Schaden beim Schädiger, bzw. regelmäßig dessen Haftpflichtversicherer, liquidieren kann, sehr von den Umständen des Einzelfalles abhängt, und die waren und sind sehr verschieden.
Ein weiteres darf man nicht aus den Augen verlieren, wenn man sich mit Urteilen beschäftigt: Der Instanzenzug. In unserem Gerichtssystem kommt gibt es eine ausgeprägte Aufgabenverteilung zwischen den Gerichtsinstanzen. Im Zivilprozess gibt es zunächst die Eingangsinstanz, die insbesondere deshalb entscheidend ist, weil sie nach der ZPO-Reform die einzige echte Tatsacheninstanz darstellt. Zumeist streiten die Parteien eines Rechtsstreits nämlich weniger über das Recht, als darüber, welcher Sachverhalt eigentlich zu beurteilen ist. Fehler, die die Parteien hier machen (vergessene Beweisangebote, fehlender Vortrag) lassen sich in der nächsten Instanz, der Berufungsinstanz, nur noch eingeschränkt korrigieren. Natürlich wendet auch der erstinstanzliche Richter das Recht mit großer Sorgfalt an, was man schon daran erkennen kann, dass wohl die Mehrzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig wird. Gleichwohl haben Entscheidungen erster Instanz selten grundlegende Bedeutung, denn wenn über ernsthaft bedeutsame Rechtsfragen gestritten wird, wird die unterlegene Partei fast immer versuchen, die nächste Instanz von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen. Das sollte man im Auge behalten, wenn in der Tagespresse über eine angeblich grundsätzliche Entscheidung des Amtsgerichts Schnubbeldupp berichtet wird. In der Berufung geht es dann häufig schon etwas grundsätzlicher zu, auch weil diese zwar eine Tatsacheninstanz ist (also grundsätzlich auch hier noch über streitige Fragen Beweis erhoben wird), aber eben nur noch recht eingeschränkt, nämlich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung fehler- oder lückenhaft ist. Da wir in Deutschland zumeist sorgfältig arbeitende Richter haben, ist das eher der Ausnahmefall. Grundstzliche Bedeutung hat von der Funktion her die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, denn dieser kontrolliert letztlich die Rechtsanwendung und hat auch die ausdrückliche Aufgabe, für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Schließlich sollte man bevor man eine Entscheidung kommentiert die Entscheidung selber mal gelesen haben. Ansonsten kommt es zu Kommentaren nach dem "Stille-Post"-Prinzip. Das ist heute einfacher denn je, denn die Entscheidungen deutscher Gerichte sind - soweit sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben - zumeist im Internet abrufbar. Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte findet man z.B. in der Datenbank NRWE (zugänglich über die Seiten des Justizministeriums unter "Rechtsblbliothek - Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen"), die Enscheidungen des BGH auf dessen Internetseiten. Am einfachsten findet man die gesuchte Entscheidung übrigens, wenn man das Aktenzeichen kennt.
(Fortsetzung folgt)
Sonntag, 16. September 2007
Sonntag, 9. September 2007
Wochenende
Wenn ich die ganze Woche an dieser Stelle nichts neues produziert habe, dann hängt das damit zusammen, dass ich ja nicht hauptberuflich blogge, sondern richte. Und weil ich durch meinen Wechsel vom kleinen Amtsgericht Erkelenz an das große Oberlandesgericht Düsseldorf momentan einen erhöhten Fortbildungsbedarf habe, ist da unter der Woche einiges zu tun. Nun habe ich aber die Lehrbücher und Kommentare ebenso wie die Akten beiseite gelegt, denn jetzt ist Wochenende.
Die Zeitungslektüre beim sonntäglichen Frühstück war diesmal gtanz besonders gut geeignet, meinen Blutdruck zu steigern, denn was da in der Samstagsausgabe an juristischen Fehlinformationen verbreitet wurde, war schon beträchtlich.
Es beginnt mit der sicher nützlichen Information, dass bei der Anmietung einer Wohnung, deren Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete keine Garantie dafür besteht, dass die Miete nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird. Das stimmt. Wenn dann aber angeblich ein Sprecher des Mieterbundes erklärt haben soll, dies habe zur Folge, dass man es akzeptieren müsse, wenn der Mieter nach ein paar Monaten die Miete anhebe, dann handelt es sich um eine Fehlinformation, die auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Sprecher des Mieterbundes verbreitet worden ist. Ein Blick in den Gesetzestext (dem man übrigens auch schon den - zutreffenden - ersten Teil der "brandheißen" Information über die aktuelle Rechtsprechung entnehmen kann) erhöht bekanntlich die Rechtskenntnis. Werfen wir daher einen kurzen Blick auf den hier einschlägigen § 558 Abs. 1 BGB:
"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt."
Da steht klar und deutlich: wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das bedeutet - aufgrund der zu wahrenden Fristen - dass eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete frühestens nach einem Jahr erfolgen kann, und eben nicht schon nach ein paar Monaten. Abgesehen davon ist auch noch die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten, nach der die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht werden darf. In den §§ 559 bis 560 BGB geht es übrigens um die Erhöhung wegen Modernisierung bzw. in § 560 um die Anhebung einer Betriebskostenpauschale, wobei die Betonung auf Pauschale liegt. Die Vorauszahlungen für abzurechnende Betriebskosten sind ohnehin unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.
An dieser Stelle ein Tipp: Wenn Ihnen ein Mieterhöhungsverlangen ins Haus flattert, das Sie für unberechtigt halten, lassen Sie sich beraten, entweder beim örtlichen Mieterverein oder von einem Rechtsanwalt. Meiner Erfahrung nach 10 Jahren Amtsrichtertätigkeit nach sind viele Mieterhöhungsverlangen schon formal unzureichend. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, kann sich auch der Streit um die Frage, ob die verlangte Miete tatsächlich die ortsübliche ist, lohnen. Diese Streitigkeiten sind aber häufig teuer, weil das Gericht hierzu in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen wird, dessen Kosten der Unterlegene zahlt. Ist man nicht versichert, kann das rasch unwirtschaftlich werden.
Was die ebenfalls breiten Raum einnehmende Berichterstattung über die Risiken der Tauschbörsennutzung angeht, kann ich mich dem - wohl einsichtigen - Hinweis anschließen, dass die Beschaffung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte illegal und mit ganz erheblichen finanziellen Risiken behaftet ist, durchaus anschließen. Wenn dies aber in dem Zitat eines bekannten Rechtsanwaltes mündet, die Nutzung von Peer to Peer-Tauschbörsen sei in der Regel illegal, dürfte die Äußerung wohl von dem Journalisten mißverstanden worden sein. Illegal ist nicht die Nutzung von Tauschbörsen, sondern der Up- und/oder Download urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einverständnis des Urhebers. Wenn ich zum Beispiel ein vom Urheber ausdrücklich für die Verbreitung über z.B. Bittorrent freigegebenes Computerprogramm über Bittorrent beziehe, ist das natürlich legal. Und da der Nutzer bei Bittorrent nur diejenigen Dateien uploadet, die er auch downgeloadet hat, ist eine solche Nutzung nicht illegal. Ärgerlich ist an derart mißverständlichen Betrachtungen vor allem das Risiko, dass ein mit dem Internet nicht so vertrauter Kollege in Erinnerung an diese fachkundige Äußerung aus der Tatsache, dass ein Benutzer z.B. über ein Bittorrent-Programm verfügt, den - für Durchsuchung und Beschlagnahme der gesamten Rechnerausrüstung ausreichenden - Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung bejahen könnte. Und da hört meines Erachtens der Spaß auf.
Für heute habe ich genug geschimpft. Bis zum nächsten Mal.
Die Zeitungslektüre beim sonntäglichen Frühstück war diesmal gtanz besonders gut geeignet, meinen Blutdruck zu steigern, denn was da in der Samstagsausgabe an juristischen Fehlinformationen verbreitet wurde, war schon beträchtlich.
Es beginnt mit der sicher nützlichen Information, dass bei der Anmietung einer Wohnung, deren Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete keine Garantie dafür besteht, dass die Miete nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird. Das stimmt. Wenn dann aber angeblich ein Sprecher des Mieterbundes erklärt haben soll, dies habe zur Folge, dass man es akzeptieren müsse, wenn der Mieter nach ein paar Monaten die Miete anhebe, dann handelt es sich um eine Fehlinformation, die auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Sprecher des Mieterbundes verbreitet worden ist. Ein Blick in den Gesetzestext (dem man übrigens auch schon den - zutreffenden - ersten Teil der "brandheißen" Information über die aktuelle Rechtsprechung entnehmen kann) erhöht bekanntlich die Rechtskenntnis. Werfen wir daher einen kurzen Blick auf den hier einschlägigen § 558 Abs. 1 BGB:
"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt."
Da steht klar und deutlich: wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das bedeutet - aufgrund der zu wahrenden Fristen - dass eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete frühestens nach einem Jahr erfolgen kann, und eben nicht schon nach ein paar Monaten. Abgesehen davon ist auch noch die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten, nach der die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht werden darf. In den §§ 559 bis 560 BGB geht es übrigens um die Erhöhung wegen Modernisierung bzw. in § 560 um die Anhebung einer Betriebskostenpauschale, wobei die Betonung auf Pauschale liegt. Die Vorauszahlungen für abzurechnende Betriebskosten sind ohnehin unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.
An dieser Stelle ein Tipp: Wenn Ihnen ein Mieterhöhungsverlangen ins Haus flattert, das Sie für unberechtigt halten, lassen Sie sich beraten, entweder beim örtlichen Mieterverein oder von einem Rechtsanwalt. Meiner Erfahrung nach 10 Jahren Amtsrichtertätigkeit nach sind viele Mieterhöhungsverlangen schon formal unzureichend. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, kann sich auch der Streit um die Frage, ob die verlangte Miete tatsächlich die ortsübliche ist, lohnen. Diese Streitigkeiten sind aber häufig teuer, weil das Gericht hierzu in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen wird, dessen Kosten der Unterlegene zahlt. Ist man nicht versichert, kann das rasch unwirtschaftlich werden.
Was die ebenfalls breiten Raum einnehmende Berichterstattung über die Risiken der Tauschbörsennutzung angeht, kann ich mich dem - wohl einsichtigen - Hinweis anschließen, dass die Beschaffung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte illegal und mit ganz erheblichen finanziellen Risiken behaftet ist, durchaus anschließen. Wenn dies aber in dem Zitat eines bekannten Rechtsanwaltes mündet, die Nutzung von Peer to Peer-Tauschbörsen sei in der Regel illegal, dürfte die Äußerung wohl von dem Journalisten mißverstanden worden sein. Illegal ist nicht die Nutzung von Tauschbörsen, sondern der Up- und/oder Download urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einverständnis des Urhebers. Wenn ich zum Beispiel ein vom Urheber ausdrücklich für die Verbreitung über z.B. Bittorrent freigegebenes Computerprogramm über Bittorrent beziehe, ist das natürlich legal. Und da der Nutzer bei Bittorrent nur diejenigen Dateien uploadet, die er auch downgeloadet hat, ist eine solche Nutzung nicht illegal. Ärgerlich ist an derart mißverständlichen Betrachtungen vor allem das Risiko, dass ein mit dem Internet nicht so vertrauter Kollege in Erinnerung an diese fachkundige Äußerung aus der Tatsache, dass ein Benutzer z.B. über ein Bittorrent-Programm verfügt, den - für Durchsuchung und Beschlagnahme der gesamten Rechnerausrüstung ausreichenden - Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung bejahen könnte. Und da hört meines Erachtens der Spaß auf.
Für heute habe ich genug geschimpft. Bis zum nächsten Mal.
Sonntag, 2. September 2007
Ein Foto von mir...
Die Leiden des jungen Bloggers
Kennen Sie das Buch Die Stadt der träumenden Bücher von Walter Moers? Nein? Dann kann ich die Lektüre nur empfehlen. Es geht um den berühmten zamonischen Dichter Hildegunst von Mytenmetz und darüber, wie dieser den besten Dichter Zamoniens sucht. Anhand eines Textes. In dem Text beschreibt der unbekannte Künstler die Leiden eines Dichters, der vor einem leeren Blatt Papier sitzt.
So in etwa ging es mir gestern.
Es ist ja so einfach, ein Blog einzurichten und so schwierig, sich dann auch noch einen passenden Text einfallen zu lassen.
Worüber möchte ich eigentlich schreiben? Was will ich - was kann ich - der Welt der Blogs hinzufügen?
Etwas über mich? Eigentlich bin ich doch wohl keine wirklich interessante Persönlichkeit... Gleichwohl werde ich die Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lassen, und an dieser Stelle auch hin und wieder etwas über mich und meine Erlebnisse schreiben.
Vor allem aber möchte ich die Gelegenheit nutzen, etwas über das Recht und seine Anwendung zu schreiben. Es ärgert mich nämlich immer wieder, wenn ich im Internet und anderswo Beiträge lesen muss, denen man fehlende Rechtskenntnis und vor allem fehlendes Rechtsverständnis anmerkt. Ich denke da nur an die "klugen" Hinweise zu Disclaimern. So beobachte ich - bei durchaus seriösen Institutionen - zum Beispiel, dass diese unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Hamburg im Impressum schreiben, das LG Hamburg habe gesagt, man müsse sich von den Inhalten verlinkter Seiten distanzieren, wenn man dafür nicht mithaften wolle, darum distanziere man sich davon.
Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts Hamburg richtig oder falsch ist, reicht ein solcher Disclaimer sicher nicht aus, denn ein ernsthaftes Distanzieren von verlinkten Inhalten setzt doch zumindest voraus, dass ich weiß, wovon genau ich mich distanzieren will. Liest man die Entscheidung, wird das auch deutlich. Ebenso, wie die völlige Unsinnigkeit des besagten Disclaimers.
Nun, solche Dinge sind es also, die mich bewegen, und zu denen ich künftig an dieser Stelle meinen Senf dazugeben möchte.
So in etwa ging es mir gestern.
Es ist ja so einfach, ein Blog einzurichten und so schwierig, sich dann auch noch einen passenden Text einfallen zu lassen.
Worüber möchte ich eigentlich schreiben? Was will ich - was kann ich - der Welt der Blogs hinzufügen?
Etwas über mich? Eigentlich bin ich doch wohl keine wirklich interessante Persönlichkeit... Gleichwohl werde ich die Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lassen, und an dieser Stelle auch hin und wieder etwas über mich und meine Erlebnisse schreiben.
Vor allem aber möchte ich die Gelegenheit nutzen, etwas über das Recht und seine Anwendung zu schreiben. Es ärgert mich nämlich immer wieder, wenn ich im Internet und anderswo Beiträge lesen muss, denen man fehlende Rechtskenntnis und vor allem fehlendes Rechtsverständnis anmerkt. Ich denke da nur an die "klugen" Hinweise zu Disclaimern. So beobachte ich - bei durchaus seriösen Institutionen - zum Beispiel, dass diese unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Hamburg im Impressum schreiben, das LG Hamburg habe gesagt, man müsse sich von den Inhalten verlinkter Seiten distanzieren, wenn man dafür nicht mithaften wolle, darum distanziere man sich davon.
Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts Hamburg richtig oder falsch ist, reicht ein solcher Disclaimer sicher nicht aus, denn ein ernsthaftes Distanzieren von verlinkten Inhalten setzt doch zumindest voraus, dass ich weiß, wovon genau ich mich distanzieren will. Liest man die Entscheidung, wird das auch deutlich. Ebenso, wie die völlige Unsinnigkeit des besagten Disclaimers.
Nun, solche Dinge sind es also, die mich bewegen, und zu denen ich künftig an dieser Stelle meinen Senf dazugeben möchte.
Samstag, 1. September 2007
Start
Meine Gedanken in einem Blog zu veröffentlichen. Das kann man ja mal versuchen. Vielleicht interessiert es ja jemanden...
Naja, jedenfalls hoffe ich, dass sich jemand für meine Gedanken interessiert.
Naja, jedenfalls hoffe ich, dass sich jemand für meine Gedanken interessiert.
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