Sonntag, 9. September 2007

Wochenende

Wenn ich die ganze Woche an dieser Stelle nichts neues produziert habe, dann hängt das damit zusammen, dass ich ja nicht hauptberuflich blogge, sondern richte. Und weil ich durch meinen Wechsel vom kleinen Amtsgericht Erkelenz an das große Oberlandesgericht Düsseldorf momentan einen erhöhten Fortbildungsbedarf habe, ist da unter der Woche einiges zu tun. Nun habe ich aber die Lehrbücher und Kommentare ebenso wie die Akten beiseite gelegt, denn jetzt ist Wochenende.

Die Zeitungslektüre beim sonntäglichen Frühstück war diesmal gtanz besonders gut geeignet, meinen Blutdruck zu steigern, denn was da in der Samstagsausgabe an juristischen Fehlinformationen verbreitet wurde, war schon beträchtlich.

Es beginnt mit der sicher nützlichen Information, dass bei der Anmietung einer Wohnung, deren Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete keine Garantie dafür besteht, dass die Miete nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird. Das stimmt. Wenn dann aber angeblich ein Sprecher des Mieterbundes erklärt haben soll, dies habe zur Folge, dass man es akzeptieren müsse, wenn der Mieter nach ein paar Monaten die Miete anhebe, dann handelt es sich um eine Fehlinformation, die auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Sprecher des Mieterbundes verbreitet worden ist. Ein Blick in den Gesetzestext (dem man übrigens auch schon den - zutreffenden - ersten Teil der "brandheißen" Information über die aktuelle Rechtsprechung entnehmen kann) erhöht bekanntlich die Rechtskenntnis. Werfen wir daher einen kurzen Blick auf den hier einschlägigen § 558 Abs. 1 BGB:
"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt."
Da steht klar und deutlich: wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das bedeutet - aufgrund der zu wahrenden Fristen - dass eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete frühestens nach einem Jahr erfolgen kann, und eben nicht schon nach ein paar Monaten. Abgesehen davon ist auch noch die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten, nach der die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht werden darf. In den §§ 559 bis 560 BGB geht es übrigens um die Erhöhung wegen Modernisierung bzw. in § 560 um die Anhebung einer Betriebskostenpauschale, wobei die Betonung auf Pauschale liegt. Die Vorauszahlungen für abzurechnende Betriebskosten sind ohnehin unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.
An dieser Stelle ein Tipp: Wenn Ihnen ein Mieterhöhungsverlangen ins Haus flattert, das Sie für unberechtigt halten, lassen Sie sich beraten, entweder beim örtlichen Mieterverein oder von einem Rechtsanwalt. Meiner Erfahrung nach 10 Jahren Amtsrichtertätigkeit nach sind viele Mieterhöhungsverlangen schon formal unzureichend. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, kann sich auch der Streit um die Frage, ob die verlangte Miete tatsächlich die ortsübliche ist, lohnen. Diese Streitigkeiten sind aber häufig teuer, weil das Gericht hierzu in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen wird, dessen Kosten der Unterlegene zahlt. Ist man nicht versichert, kann das rasch unwirtschaftlich werden.

Was die ebenfalls breiten Raum einnehmende Berichterstattung über die Risiken der Tauschbörsennutzung angeht, kann ich mich dem - wohl einsichtigen - Hinweis anschließen, dass die Beschaffung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte illegal und mit ganz erheblichen finanziellen Risiken behaftet ist, durchaus anschließen. Wenn dies aber in dem Zitat eines bekannten Rechtsanwaltes mündet, die Nutzung von Peer to Peer-Tauschbörsen sei in der Regel illegal, dürfte die Äußerung wohl von dem Journalisten mißverstanden worden sein. Illegal ist nicht die Nutzung von Tauschbörsen, sondern der Up- und/oder Download urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einverständnis des Urhebers. Wenn ich zum Beispiel ein vom Urheber ausdrücklich für die Verbreitung über z.B. Bittorrent freigegebenes Computerprogramm über Bittorrent beziehe, ist das natürlich legal. Und da der Nutzer bei Bittorrent nur diejenigen Dateien uploadet, die er auch downgeloadet hat, ist eine solche Nutzung nicht illegal. Ärgerlich ist an derart mißverständlichen Betrachtungen vor allem das Risiko, dass ein mit dem Internet nicht so vertrauter Kollege in Erinnerung an diese fachkundige Äußerung aus der Tatsache, dass ein Benutzer z.B. über ein Bittorrent-Programm verfügt, den - für Durchsuchung und Beschlagnahme der gesamten Rechnerausrüstung ausreichenden - Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung bejahen könnte. Und da hört meines Erachtens der Spaß auf.

Für heute habe ich genug geschimpft. Bis zum nächsten Mal.

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